Zu Familienmitgliedern gehören:
- Ehegatt*innen, einschließlich des gleichen Geschlechts, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Coman-Urteil C-673/16 klargestellt,
- eingetragene Partner*innen, wenn das geltende Recht eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichstellt,
- Verwandte in gerader absteigender Linie der Unionsbürger*innen und der Ehegatt*innen oder der eingetragenen Partner*innen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
- Verwandte in gerader aufsteigender Linie der Unionsbürger*innen einschließlich derjenigen der Ehegatt*innen oder der eingetragenen Lebenspartner*innen, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Die allgemeinen Vorschriften für die EES-Datenspeicherung (siehe Abschnitt über die Datenspeicherung) und das automatisierte Berechnungssystem gelten nicht unter folgenden Bedingungen:
1. Für Familienmitglieder von Unionsbürger*innen, für die die Richtlinie 2004/38/EG gilt oder für Familienmitglieder von Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, die ein gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit wie Unionsbürger*innen genießen.
Achtung: Dies betrifft nur Familienmitglieder von Bürger*innen der genannten Länder, die in ein anderes Land als das ihrer Staatsangehörigkeit reisen oder sich dort aufhalten.
2. Für Personen, die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
Beispiel 1
Sie sind amerikanischer Staatsbürger und leben in New York City. Sie sind 17 Jahre alt und der Sohn eines deutschen Staatsangehörigen. Sie möchten Ihren Vater besuchen, der nicht in Deutschland, sondern in Spanien lebt.
In diesem Fall werden Sie als Familienmitglied im EES erfasst. Für Sie gelten die Vorschriften für die Datenspeicherung nur eingeschränkt. Das automatisierte Berechnungssystem gilt für Sie nicht.
Beispiel 2
Sie sind amerikanische Staatsbürgerin und leben in New York City. Sie sind mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet und möchten sie in Frankreich besuchen, wo sie lebt.
In diesem Fall werden Sie als gewöhnliche Reisende und nicht als Familienmitglied im EES erfasst. Für Sie gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften für die Datenspeicherung als auch das automatisierte Berechnungssystem.