VOM BEWERBER ZU ERFÜLLENDE WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE MINDESTVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU DEN ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNGEN DES FLUGHAFENS
1 – Vom Verfahren ausgeschlossen werden Bewerber, die sich in einer der folgenden geschäftlichen Situationen befinden:
a. Konkursverfahren, persönlicher Bankrott oder, falls sie zum gerichtlichen Sanierungsverfahren zugelassen sind, den Nachweis nicht erbringen, der Sie zur Fortsetzung Ihrer Aktivität berechtigt.
b. Sie oder Ihr Vorgesetzter sind als natürliche Personen wegen eines Vergehens in Zusammenhang mit der beruflichen Ehre verurteilt worden.
c. Sie sind Ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Gebühren und Sozialabgaben nicht nachgekommen.
d. Sie sind wegen illegaler Beschäftigung verurteilt worden.
2 – Finanzielle Kapazitäten: Die Bewerber, im Fall einer Gruppe sämtliche Mitglieder der Gruppe, müssen den Nachweis ihrer finanziellen Situation in folgenden Kriterien erbringen und den Bewerbungsunterlagen beifügen: - Die Umsatzzahlen (exkl. Steuern) der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. - Die juristische Form, das Geschäftskapital von jedem sich bewerbenden Unternehmen und der Person/en, die über eine Vollmacht zur Verpflichtung des Unternehmens verfügen.
3 – Technische Kapazitäten: Die Bewerber, im Fall einer Gruppe sämtliche Mitglieder der Gruppe, müssen den Nachweis ihrer technischen Kapazitäten in folgenden Kriterien erbringen und den Bewerbungsunterlagen beifügen: - Referenzen gleichwertiger innerhalb der letzten drei Jahre erbrachter Leistungen, sowohl bezüglich Art, Betrag und Dauer. - Personal- und Materialaufwand, der voraussichtlich für die Ausführung des Auftrages eingesetzt wird.
4 – Jeder Bewerber muss entweder eine geltende zivilrechtliche Haftpflichtversicherungs-bescheinigung (und gegebenenfalls eine zehnjährige Garantie für bauliche Anlagen) oder eine Erklärung auf Ehre und Gewissen sie zu einreichen innerhalb von 15 Tagen bei Empfang des Antrags des Bauherrn, im Fall der Erteilung des Auftrags.
5 – Ein Einzelunternehmen kann nicht in der Gruppe von mehr als einen Zusammenschluss für den gleichen Auftrag enthalten sein.
(Die unter 1, 2 und 3 verlangten Auskünfte sind in der unter Punkt B vorgesehener Erklärung enthalten)